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   BVerwG, 13.09.1983 - 5 CB 59.80   

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BVerwG, 13.09.1983 - 5 CB 59.80 (https://dejure.org/1983,5469)
BVerwG, Entscheidung vom 13.09.1983 - 5 CB 59.80 (https://dejure.org/1983,5469)
BVerwG, Entscheidung vom 13. September 1983 - 5 CB 59.80 (https://dejure.org/1983,5469)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Fehlende Begründung der Entscheidungsgründe - Ablehnung eines Härteausgleichs für eine Flurbereinigung

Verfahrensgang

 
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  • BVerwG, 06.03.1961 - I B 141.60

    Voraussetzungen der Rebflurbereinigung eines Weinanbaugebietes - Vorläufige

    Auszug aus BVerwG, 13.09.1983 - 5 CB 59.80
    Diese Frage ist einer revisionsgerichtlichen Entscheidung deswegen nicht zugänglich, weil das Vorliegen einer ausgleichspflichtigen Härte (vgl. dazu Beschluß vom 6. März 1961 - BVerwG 1 B 141.60 - [RdL 1961, 136 = Buchholz 424.01 § 36 FlurbG Nr. 2] und BVerwGE 50, 333 [335]) immer von den besonderen Umständen des jeweiligen Verfahrens abhängt, insbesondere vom Umfang, der Dauer und der Intensität der vorläufigen Anordnung und des damit verbundenen Ausmaßes der Besitz- und Nutzungsbeeinträchtigung der in Anspruch genommenen Rechtsobjekte sowie der individuellen Betroffenheit des einzelnen Beteiligten im Verhältnis zu den übrigen betroffenen Beteiligten unter Berücksichtigung hierfür zur Verfügung gestellter geeigneter und ausreichender Ersatzflächen sowie sonstiger Entschädigungsleistungen.

    Ist, wie das Flurbereinigungsgericht auf Seite 8 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, das Flurbereinigungsverfahren den Klägern gegenüber wirksam angeordnet worden, dann kann auch die Zulässigkeit der angegriffenen vorläufigen Anordnung nicht in Frage gestellt werden (BVerwG, RdL 1961, 136).

  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BVerwG, 13.09.1983 - 5 CB 59.80
    Wenngleich das Gericht nicht verpflichtet ist, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen (BVerfGE 47, 182 [187] mit weiteren Nachweisen), hat das Flurbereinigungsgericht auf Seite 10 des angefochtenen Urteils die Ablehnung eines Härteausgleichs im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 FlurbG deswegen als gerechtfertigt angesehen, weil die Kläger im Vergleich zu den anderen vom Vorausbau betroffenen Teilnehmer nicht erheblich stärker belastet würden.
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 13.09.1983 - 5 CB 59.80
    Nach der vom Flurbereinigungsgericht vorgenommenen Sachverhaltswürdigung könnte deshalb der aufgeworfenen Frage für die Entscheidung im Revisionsverfahren keine Bedeutung zukommen (BVerwGE 13, 90 [91]).
  • BGH, 21.12.1962 - I ZB 27/62

    "Nicht mit Gründen versehen"

    Auszug aus BVerwG, 13.09.1983 - 5 CB 59.80
    Ein Verfahrensmangel nach § 133 Nr. 5 VwGO, auf den die Revision gestützt wird, liegt nur dann vor, wenn eine Begründung schlechthin unterblieben wäre, die Entscheidungsgründe unverständlich oder verworren wären oder in wesentlichen Punkten sich widersprechen würden (Beschluß vom 2. November 1972 - BVerwG 5 CB 6.72 - [Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 7]; BGHZ 39, 333 [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62] [337]).
  • BVerwG, 02.11.1972 - V CB 6.72
    Auszug aus BVerwG, 13.09.1983 - 5 CB 59.80
    Ein Verfahrensmangel nach § 133 Nr. 5 VwGO, auf den die Revision gestützt wird, liegt nur dann vor, wenn eine Begründung schlechthin unterblieben wäre, die Entscheidungsgründe unverständlich oder verworren wären oder in wesentlichen Punkten sich widersprechen würden (Beschluß vom 2. November 1972 - BVerwG 5 CB 6.72 - [Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 7]; BGHZ 39, 333 [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62] [337]).
  • BVerwG, 28.10.1982 - 5 C 9.82

    Begrenzung des Flurbereinigungsgebiets - Gebietskarte - Flurbereinigungsbeschluss

    Auszug aus BVerwG, 13.09.1983 - 5 CB 59.80
    Die darüber hinaus aufgeworfenen Fragen zu den Erfordernissen einer wirksamen Bekanntmachung des die Flurbereinigung anordnenden Beschlusses (Form, Inhalt und Bekanntmachungsart des entscheidenden Teils), zu der Begrenzung des Verfahrensgebiets durch eine Gebietskarte und zu den Auswirkungen unwirksamer Bekanntmachungen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Urteile vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 5 C 46.81 und 5 C 9.82 - [RdL 1983, 69 und 98]).
  • BVerwG, 28.10.1982 - 5 C 46.81

    Anforderungen an die ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung des

    Auszug aus BVerwG, 13.09.1983 - 5 CB 59.80
    Die darüber hinaus aufgeworfenen Fragen zu den Erfordernissen einer wirksamen Bekanntmachung des die Flurbereinigung anordnenden Beschlusses (Form, Inhalt und Bekanntmachungsart des entscheidenden Teils), zu der Begrenzung des Verfahrensgebiets durch eine Gebietskarte und zu den Auswirkungen unwirksamer Bekanntmachungen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Urteile vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 5 C 46.81 und 5 C 9.82 - [RdL 1983, 69 und 98]).
  • BVerwG, 04.12.1959 - VI C 455.56

    Anwendung von § 9 Gesetz zu Art. 131 GG (G 131) auf unter die Vorschrift des § 62

    Auszug aus BVerwG, 13.09.1983 - 5 CB 59.80
    Soweit die Beschwerde auch einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darin sehen sollte, daß die vorläufige Anordnung ohne Gewährung rechtlichen Gehörs ergangen sei, kann eine Zulassung der Revision nicht in Betracht kommen, weil hiermit lediglich Mängel des vor Erlaß der vorläufigen Anordnung angesprochenen Verwaltungsverfahrens gerügt werden, die keine Mängel des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergeben (BVerwGE 10, 37 [43]).
  • BVerwG, 29.04.1976 - 5 C 36.75

    Flurbereinigungsbehörde - Ausgleich von Härten - Unternehmensflurbereinigung -

    Auszug aus BVerwG, 13.09.1983 - 5 CB 59.80
    Diese Frage ist einer revisionsgerichtlichen Entscheidung deswegen nicht zugänglich, weil das Vorliegen einer ausgleichspflichtigen Härte (vgl. dazu Beschluß vom 6. März 1961 - BVerwG 1 B 141.60 - [RdL 1961, 136 = Buchholz 424.01 § 36 FlurbG Nr. 2] und BVerwGE 50, 333 [335]) immer von den besonderen Umständen des jeweiligen Verfahrens abhängt, insbesondere vom Umfang, der Dauer und der Intensität der vorläufigen Anordnung und des damit verbundenen Ausmaßes der Besitz- und Nutzungsbeeinträchtigung der in Anspruch genommenen Rechtsobjekte sowie der individuellen Betroffenheit des einzelnen Beteiligten im Verhältnis zu den übrigen betroffenen Beteiligten unter Berücksichtigung hierfür zur Verfügung gestellter geeigneter und ausreichender Ersatzflächen sowie sonstiger Entschädigungsleistungen.
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